Die Satzung
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Schwaaner Sportverein (e.V.) und hat seinen Sitz in Schwaan.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Entwicklung, Förderung und Pflege des Sports in seiner Vielseitigkeit sowie die Ausprägung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch die Ausübung von Sport und die Teilnahme an Sportwettkämpfen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes und Teilnahme an sportspezifischen Veranstaltungen, an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen
c) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern, Helfern sowie Schieds- und Kampfrichtern
d) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung §§ 52 ff oder an ihre Stelle tretenden Bestimmungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern mit seinen Gliederungen sowie in den zuständigen Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.
§ 5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege ihrer Sportart betreiben. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grundlage dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben. Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliches Mitglied)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag in Textform erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt wird.
§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres
b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates c) durch Tod
d) bei Auflösung des Vereins. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
§ 9 Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss eines Mitgliedes (§ 8b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden
b) wenn das Mitglied seinen, dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportskameradschaft grob verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt
b) die Einrichtungen des Vereins sowie vom Verein gemietete Einrichtungen auf der Grundlage der bestehenden Hausordnung bzw. der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben
d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern (e.V.) abgeschlossenen Unfallversicherungen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern (e.V.), der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge im Einzugsverfahren zu entrichten
d) an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken e) vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen, den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzung der in § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen.
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Mitgliederversammlung
§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung ist alle 3 Jahre zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von drei Wochen.
Anträge zur Tagesordnung sind bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtete sich nach § 22 und § 23.
§ 14 Aufgaben
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ehrenrates
c) Wahl und Abberufung von mindestens 3 Kassenprüfern
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung
f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
g) Genehmigung des Haushaltsvorschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins.
§ 15 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer
c) Beschluss über die Entlastung
d) Bestimmen der Beiträge
e) Neuwahlen
f) besondere Anträge
§ 16 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Jugendleiter
f) dem Frauenwart
g) dem Werbe- und Pressewart
h) den Abteilungsleitern bzw. deren Vertreter.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt (ausgenommen sind Abteilungsleiter). Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Die Abteilungsleiter oder ein Vertreter sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen ohne Beschlussrecht teilzunehmen.
§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Der Vorstand wird befugt, behördliche Entscheidungen und Gesetzlichkeiten ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung umzusetzen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
1. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
2. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
3. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.
4. Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat im Zusammenwirken mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und dem Reifegrad der betreffenden Gruppe entsprechen.
5. Der Frauenwart hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Damen- und Mädchenabteilungen wahrzunehmen.
6. Der Werbe- und Pressewart vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfalle und hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Abfassungen von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.
§ 18 Der Ehrenrat
§ 19 Aufgaben des Ehrenrates